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  • 14.05.2009 | Leserforum

    Wer haftet bei TÜV-Vorführung des Familien-Pkw?

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Ehefrau E. hat den Pkw, der sowohl für die Fahrt des Ehemanns M. zur Arbeit als auch für die Familieneinkäufe, Urlaubsfahrten etc. genutzt wird, in die Autowerkstatt A. gebracht mit dem Auftrag, den Pkw ordnungsgemäß über den TÜV zu bringen. Die entsprechenden Arbeiten wurden ausgeführt und mit rund 270 EUR der E. berechnet. Diese hat die Rechnung nicht ausgeglichen, sodass A. sie dem Bevollmächtigten B. zum Forderungseinzug übergeben hat. Kann neben der E. auch M. in die Haftung genommen werden?  

     

    Ehegatten können gemeinsam haften

    Eine gemeinsame Haftung der Ehegatten kommt nach § 1357 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Solche Geschäfte müssen einen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft aufweisen und nach Art und Umfang eine vorherige Verständigung der Ehegatten weder notwendig noch üblich erscheinen und auch rein tatsächlich regelmäßig nicht stattfinden lassen (BGH NJW 85, 1394). Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Es bleibt damit unerheblich, welcher der beiden Ehegatten den Vertrag abgeschlossen hat. Vertragspartner sind beide Ehegatten geworden. Es ist also jeweils zu untersuchen, ob es sich um ein Geschäft handelt, das der angemessenen Deckung des Lebensbedarfes dient.  

     

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Auftrag zur Reparatur des Familien-Pkw unter § 1357 Abs. 1 BGB fällt (LG Freiburg FamRZ 88, 1052; AnwK BGB- Wellehofer, § 1357 Rn. 13). Für die hier relevante TÜV-Durchsicht und die anschließende Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV hat dies auch ausdrücklich das AG Usingen entschieden (NZV 06, 46).