17.05.2010 | Mahnverfahren
Gebühr für Inkassounternehmen ist Nettogebühr
Ist ein Inkassounternehmen vorgerichtlich im Mahnverfahren tätig geworden, kann es im Kostenfestsetzungsverlangen aufgrund des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG die Festsetzung von 25 EUR nebst Umsatzsteuer als Kosten seiner vorgerichtlichen Tätigkeit im Mahnverfahren verlangen; diese Kosten sind erforderlich im Sinne der §§ 91, 104 ZPO (AG Donaueschingen 12.8.09, 11 C 65/09, Abruf-Nr. 101138). |
Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Beistand der Klägerin, die den Prozess gewonnen hatte und deren Gegner sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen muss, beantragte, seine Kosten in Höhe von 292,19 EUR festzusetzen. Er beantragte dabei, 25 EUR vorgerichtlicher Kosten des Inkassobüros, das das Mahnverfahren eingeleitet hatte, festzusetzen, zuzüglich 4,75 EUR Umsatzsteuer hierauf. Die zuständige Rechtspflegerin wies darauf hin, dass dieser Betrag im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sei. Der Beistand der Klägerin blieb bei seinem ursprünglichen Antrag. Die Rechtspflegerin erließ daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die 25 EUR zuzüglich 4,75 EUR Umsatzsteuer nicht berücksichtigt waren. Sie führte als Begründung aus, die Inkassokosten seien nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig. Sie seien vielmehr als Nebenforderungen im Rahmen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend zu machen. Außerdem seien die Kosten nicht erstattungsfähig, weil bei Beauftragung eines Rechtsanwalts die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen wäre. Gegen diesen Beschluss, der dem Beistand am 15.7.09 zuging, legte der Beistand am 20.7.09 ein als „sofortige Erinnerung“ bezeichnetes Rechtsmittel ein. Die Rechtspflegerin half diesem Rechtsmittel nicht ab und legte es dem zuständigen Abteilungsrichter mit Nichtabhilfebeschluss vom 27.7.09 zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Das gemäß § 11 Abs. 2 RPflG aufgrund der unter 200 EUR liegenden Beschwer als Rechtspflegererinnerung zu behandelnde Rechtsmittel ist begründet. Der Beistand hat einen Anspruch auf Festsetzung weiterer 25 EUR netto, zuzüglich 4,75 EUR Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 104, 91 ZPO aufgrund des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG.
Die Kosten eines Inkassobüros für die Vertretung im Mahnverfahren - nur diese Vertretung dürfen Inkassobüros gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO überhaupt vornehmen - sind Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO, allerdings nur bis zu einer Höhe von netto 25 EUR. Voraussetzung ist, dass diese Inkassokosten erforderlich im Sinne von § 91 ZPO sind. Davon ist allerdings bei Inkassokosten regelmäßig auszugehen.
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