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  • 16.03.2009 | Mahnverfahren

    Gläubiger müssen präzise vorgehen

    Ein Mahnbescheid und ein ihm folgender Vollstreckungsbescheid sind unwirksam, wenn bei einer Forderungsmehrheit nicht erkennbar ist, aus welchen Einzelforderungen sich die geltend gemachte Gesamtforderung zusammensetzt (OLG Zweibrücken 30.10.08, 4 U 41/08, Abruf-Nr. 090730).

     

    Sachverhalt

    Ein ganz alltäglicher Fall: Die Schuldnerin hatte mehrere Rechnungen nicht bezahlt. Im weiteren Forderungseinzug kam es zu einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid, einer Anspruchsbegründung im Streitverfahren, dann zu Teilzahlungen, die der Gläubiger aber teilweise auf andere - bestrittene - Forderungen verrechnet hat, sowie letztlich zu einer Rücknahme des Widerspruchs. Im folgenden Vollstreckungsbescheid wird die Hauptforderung nur noch als „Forderung aus Warenlieferungen gemäß Rechnungen in der Zeit vom 15.9.98 bis 25.2.02 sowie fruchtlosen Mahnungen unter Fristsetzung“ bezeichnet. Die Schuldnerin wehrt sich nun im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Schuldnerin präkludiert sei, weil sie die Teilzahlungen mit dem Einspruch hätte geltend machen müssen. Das OLG Zweibrücken setzt viel früher an und fragt, ob überhaupt ein wirksamer Titel vorliegt und hat dies im Ergebnis verneint.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Eine bittere und teure, aber vermeidbare Entscheidung für den Gläubiger: Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss bereits der Mahnantrag zwingend die „Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung“ enthalten. Dies bedeutet, dass die Bezeichnung des Anspruchs eine hinreichende Individualisierung und Abgrenzung zu anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen muss. Der Anspruch muss deshalb so bezeichnet sein, dass er dem Antragsgegner eine Grundlage gibt, um zu entscheiden, ob er sich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will (BGH NJW-RR-06, 275). Entscheidend ist dabei der Empfängerhorizont. Wird eine Mehrzahl von Forderungen geltend gemacht, ist jede Einzelforderung bestimmt zu bezeichnen. Für diese Bezeichnung kann es dabei genügen, wenn in dem Vollstreckungsbescheid auf ein anderes Schriftstück Bezug genommen wird, falls dieses Schriftstück entweder bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist oder aber dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt und mit diesem zugestellt wird.  

     

    Die Fehler des Gläubigers: Er hat nur auf eine unbestimmte Vielzahl von Rechnungen in einem nur näher bezeichneten Zeitraum Bezug genommen, ohne dass im Einzelnen zu erkennen ist, um welche konkrete einzelne Rechnung es sich handeln soll. Die Anspruchsbegründung im Streitverfahren konnte den Mangel nicht heilen. Zum einen ändert sie die Bezeichnung im zeitlich vorhergehenden Mahnbescheid nicht, zum anderen hat der Gläubiger im Vollstreckungsbescheid hierauf nicht mehr Bezug genommen.