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  • 15.10.2008 | Mahnverfahren

    Verzögerte Abgabe an das Streitgericht:
    Es gilt § 167 ZPO!

    Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden. Vielmehr gilt für die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit § 167 ZPO (BGH 28.2.08, III ZB 76/07, Abruf-Nr. 081024).

     

    Praxishinweis

    Eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in „Prozessrecht aktiv“ 08, 100. Sie können diesen Beitrag kostenlos bei der Redaktion anfordern (Fax: 02596 922-99 – kein Faxabruf!).  

     

    Die Entscheidung zeigt auf, dass der Antragsteller im Mahnverfahren die Zuständigkeit des LG oder des OLG für ein mögliches Berufungsverfahren beeinflussen kann, wenn er nach der Zustellung des Mahnbescheids seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt:  

     

    • Entweder kann er die Abgabe an das Streitgericht verzögern, was zur Zuständigkeit des OLG führt,

     

    • oder aber alles tun, damit die Abgabe „demnächst“ erfolgt und so die Zuständigkeit des LG für das Rechtsmittelverfahren begründen.