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  • 13.01.2010 | Maklerrecht

    Zu enge Verflechtung schadet der Anspruchsberechtigung

    Ein Mitarbeiter eines Wohnungsverwaltungsunternehmens, der als solcher auf der Internetseite des Unternehmens präsentiert wird und unter einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens erreichbar ist, hat keinen Anspruch auf Maklercourtage wegen Vermittlung einer Wohnung aus dem Verwaltungsbestand. Der Makler gehört in diesem Fall aus Sicht des Wohnungssuchenden zum „Lager“ des Vermieters. Die besondere Nähe zur Hausverwaltung kann den Eindruck erwecken, der Mitarbeiter werde im Konfliktfall die Interessen des Wohnungssuchenden gegenüber der Hausverwaltung dem Eigentümer nicht hinreichend wahren. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter nur mit dem Verkauf von Immobilien und nicht mit Verwaltertätigkeiten befasst war (LG Hamburg 27.2.09, 320 S 89/08, Abruf-Nr. 100046).

     

    Praxishinweis

    Die Wohnungsvermittlung ist bereits seit 1971 im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG) eigenen Bestimmungen unterworfen. Sie gehen den Regelungen des BGB vor.  

     

    Nach § 2 Abs. 1 WoVermG entsteht ein Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nur, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.  

     

    Allerdings kennt § 2 Abs. 2 und 3 WoVermG hiervon folgende Ausnahmen: