· Fachbeitrag · Maklerrecht
„Bearbeitungsgebühr“ für den Makler
| Die in einem „Mieterselbstauskunftsbogen“ zugunsten des Maklers ausbedungene „Bearbeitungsgebühr“ ist wegen Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) und gegen § 305c, §§ 307 ff. BGB unwirksam. |
Das jedenfalls meint das LG Bonn (5.12.13, 8 S 192/13, Abruf-Nr. 141267). Wohnungsvermittler im Sinne des § 1 WoVermG ist, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.
MERKE | Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Außer dieser Erfolgsprovision dürfen nach § 3 Abs. 3 WoVermG für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Das gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrags die in Erfüllung des Auftrags nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. |