13.04.2011 | Mietansprüche
Rückforderung vertraglich nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen
Immer wieder hat der BGH sich in den letzten Jahren mit Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen beschäftigen müssen und diese für unwirksam erklärt. Was aber, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen aufgrund einer später für unwirksam erklärten Klausel bereits ausgeführt hat? Kommt nun eine Welle von Ersatzansprüchen auf die Vermieter zu? Das LG Kassel (7.10.10, 1 S 67/10, Abruf-Nr. 111047) hält dies für möglich. Es kommen hierfür verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Checkliste: Womit müssen sich Vermieter auseinandersetzen? |
Zu problematisieren ist also die Frage nach dem Verschulden des Vermieters. Dabei wird ein Verschulden jedenfalls zu verneinen sein, wenn der BGH zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sowie der Aufforderung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen die Klausel noch nicht für unwirksam erklärt hatte.
Sternel hält einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen insbesondere zum Ende der Mietzeit für naheliegend, wenn der Mieter selbst von der Schönheitsreparatur keinen Nutzen mehr hat (Sternel, a.a.O.). Dies lässt aber außer Betracht, dass der Mieter auch in diesem eine (vermeintliche) eigene Verbindlichkeit erfüllen will. Der BGH steht dem deshalb grundsätzlich kritisch gegenüber (BGH „Mietrecht kompakt“ 09, 145 = NJW 09, 2590).
Wird danach ein Anspruch in bestimmter Höhe angenommen, kann der Vermieter dem mit dem Einwand begegnen, dass er in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel und der eigenen Handlungspflicht eine höhere Miete verlangt und auch erhalten hätte. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und der Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter. Eine solche Verteidigungsstrategie wird deshalb nur in Betracht kommen, wenn die bei Vertragsschluss verlangte Miete unter der zu diesem Zeitpunkt ortsüblichen Miete lag.
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Für die Anspruchsdurchsetzung des Mieters bzw. die Anspruchsabwehr durch den Vermieter kann auch die Prüfung der Verjährungsfrist sinnvoll sein:
- Der Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag verjährt bei einem bestehenden Mietverhältnis grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB, mithin nach drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter hiervon Kenntnis hat.
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