15.04.2010 | Mietforderung
Künftige Miete muss nicht „künftige Forderung“ sein
1. Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrags erbracht hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu Beginn des Mietvertrags. Die Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen. |
2. Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt. |
(BGH 4.11.09, XII ZR 170/07, Abruf-Nr. 094018) |
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Miete und Schadenersatz. Die B.&S. schloss mit der Beklagten vier jeweils als „Mietvertrag“ bezeichnete Verträge über Kopiergeräte für die Dauer von jeweils 60 Monaten. Die B.&S. hatte die Geräte von der Klägerin geleast. Die Verträge berechtigten die B.&S., alle ihr daraus zustehenden Rechte, Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegenständen auf einen Dritten, über den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte, zu übertragen. Gemäß Nr. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Beklagte die Gefahren des Untergangs, Verlusts oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger und nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstands tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Die B.&S. sollte gemäß Nr. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin für Sach- und Rechtsmängel des Mietgegenstands einschließlich der Tauglichkeit zu dem vorgesehenen Zweck nur in der Weise Gewähr leisten, dass sie Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche einschließlich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den Lieferanten zustehen, an die Beklagte abtritt. Derartige Ansprüche der Beklagten gegen die B.&S. vor allem nach §§ 536 bis 542 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem jeweiligen Abschluss der Mietverträge trat die B.&S. die aus diesen Verträgen entstehenden Zahlungsansprüche und die bei Vertragsbeendigung bestehenden Herausgabeansprüche an die Klägerin ab und setzte die Beklagte davon in Kenntnis.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte bis einschließlich November 2004 die vertraglich geschuldeten Mieten an die Klägerin. Danach stellte sie die Zahlungen ein. Am 22.9.04 wurde über das Vermögen der B.&S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge. Mit Schreiben vom 31.8.05 kündigte sie die Verträge fristlos wegen Zahlungsverzugs. Mit der Klage verlangt sie rückständige Miete für alle Verträge bis 9/05, Rücklastschriftgebühren sowie Schadenersatz in Höhe der bis zum Ablauf der jeweiligen Verträge ausstehenden abgezinsten Raten und Wertersatz für die nicht zurückgegebenen Geräte in Höhe von über 22.000 EUR.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Mietverträge durch Vereinbarungen mit der B.&S. in der Zeit zwischen 10/02 und 3/04 einvernehmlich aufgehoben worden seien. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mögliche Verfügungen der B.&S. über die Mietverträge ihr als Zessionarin gegenüber gemäß § 407 BGB unwirksam seien. Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung hat das OLG zurückgewiesen.
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