· Fachbeitrag · Leasing
Wann verjähren Ansprüche aus Leasingverträgen?
| Leasing nimmt einen immer größeren Raum im Wirtschaftsleben ein. Dabei schließen schon lange nicht mehr nur Unternehmen, sondern auch zunehmend Verbraucher solche Verträge. Das erhöht die Zahl der Auseinandersetzungen um die Berechtigung von Forderungen aus notleidenden Verträgen. Eine Leserin berichtet, dass immer mehr Schuldner die Einrede der Verjährung gegen Ansprüche aus Leasingverträgen erheben. Der folgende Beitrag stellt daher die Grundsätze zur Bestimmung der richtigen Verjährungsfrist im Verhältnis zu den in Fragen kommenden Ansprüchen dar und stärkt Gläubiger und ihre Bevollmächtigten bei der Argumentation. |
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Kunde K., ein Verbraucher, hat im Jahr 2009 bei Leasinggeber L. einen Pkw geleast. Nachdem er seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat L. den Leasingvertrag zum 30.9.13 gekündigt. Das Inkassounternehmen I. macht im Mai 2018 die ausstehenden Zahlungen und die Verzugszinsen gegenüber K. geltend. X., der Rechtsanwalt des K., erhebt sowohl gegen die Hauptforderung als auch die Zinsforderung die Einrede der Verjährung. Zu Recht? |
1. Die richtige Verjährungsfrist bestimmen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist sehen die zivilrechtlichen Normen aber eine Reihe von speziellen Verjährungsfristen vor, z. B. für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln beim Kauf (vgl. § 438 BGB). Für die Bestimmung der jeweiligen Verjährungsfrist gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz: „Die spezielle Regelung verdrängt die allgemeine Regelung“.Besteht also für einen konkreten Fall eine spezielle gesetzliche Verjährungsregelung, geht diese der allgemeinen Regelung vor.
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K. hat am 1.6.16 anlässlich der Fußball-EM 2016 bei V. einen neuen Fernseher zum Preis von 999 EUR gekauft. Beim Eröffnungsspiel der Fußball-WM 2018 am 14.6.18 versagen Bild und Ton des Fernsehers. K. verlangt von V. kostenlose Reparatur oder Lieferung eines neuen Fernsehers. V. beruft sich auf Verjährung.
Der Anspruch auf Mangelbeseitigung resultiert aus § 437 Nr. 1, 439 BGB: Danach kann der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Sache vom Käufer Nacherfüllung verlangen. Der Anspruch kann gemäß § 439 BGB in Form der Mangelbeseitigung oder der Nachlieferung einer mangelfreien Sache bestehen. Dieser Anspruch steht dem K. dem Grunde nach zu. Fraglich ist, ob dieser Anspruch noch durchsetzbar oder ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht. Die Verjährung richtet sich nach der speziellen Vorschrift in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Danach verjährt der Anspruch in 2 Jahren. Die Frist beginnt nach § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 1.6.18 verjährt |
Die speziellen Verjährungsvorschriften finden sich regelmäßig in §§ 196, 197 BGB, den Vorschriften des BGB zu den jeweiligen Vertragsarten (z. B. §§ 438, 548, 634a BGB etc.) oder in speziellen Gesetzen (z. B. § 439 HGB).
Sucht man nun eine spezielle Verjährungsvorschrift für Leasingforderungen, stellt man fest, dass der Leasingvertrag im BGB nicht unmittelbar geregelt ist.
2. Keine gesetzliche Regelung zum Leasingvertrag
Die Rechtsnatur des Leasingvertrags ergibt sich aus den jeweiligen konkreten Vereinbarungen der Vertragspartner. Regelmäßig verpflichtet sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer zur Beschaffung und Übergabe des Leasinggegenstands. Der Leasinggegenstand wird gegen ein zuvor vereinbartes Entgelt überlassen. Da der Leasinggeber sich gegenüber dem Leasingnehmer zur zeitlichen Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands gegen Entgelt verpflichtet, hat diese Vereinbarung einen mietrechtlichen Charakter (vgl. § 535 BGB).
Zu einer Preisabrede gehört neben den monatlichen Leasing-Raten und einer evtl. Sonderzahlung (Anzahlung) regelmäßig auch eine Vereinbarung zum Restwert. In einem Leasingvertrag mit Restwertgarantieklausel verpflichtet sich der Leasingnehmer zur Nachzahlung, wenn nach Rückgabe der Sache im Rahmen des anschließenden Verkaufs durch den Leasinggeber der Verkaufspreis (Restwert) niedriger ist, als der kalkulierte Restwert bei Vertragsbeginn. Der vereinbarte Restwert kann dem voraussichtlichen Wert des geleasten Gegenstands bei regulärem Vertragsablauf entsprechen, muss dies aber nicht.
Im Mietrecht muss der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Eine gebrauchsmäßige Verschlechterung der Sache geht zulasten des Vermieters. Diese mietrechtliche Instandhaltungspflicht des Vermieters (vgl. § 535 BGB) wird im Leasingvertrag auf den Leasingnehmer übertragen. Die Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer hat kaufrechtlichen Charakter.
Wichtig | Der Leasingvertrag ist also ein atypischer Mietvertrag mit kaufrechtlichen Elementen. Das zu zahlende Entgelt verschafft dem Leasingnehmer kein Eigentum. Nach Ablauf der Vertragszeit muss der Leasingnehmer den Gegenstand zurückgeben. Somit sind vorrangig die Regelungen des Mietrechts anwendbar. Da es dort keine speziellen Vorschriften zur Verjährung des Entgeltanspruchs des Vermieters gibt, gilt vom Ausgangspunkt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB.
3. Beginn der Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist, der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Leasingraten sind sog. „betagte Forderungen“. Sie entstehen nicht abschnittsweise (z. B. monatlich), sondern von vornherein (bei Vertragsschluss), weil die feste Dauer der Mietzeit, Fälligkeit und Höhe der Leasingraten wesentlicher Bestandteil des Finanzierungsleasings sind und vor Ablauf der Grundmietzeit eine Kündigung in der Regel ausgeschlossen ist (BGH 25.4.13, IX ZR 62/12). Die bei Vertragsschluss entstandenen Leasingraten sind monatlich fällig. Somit verjähren die monatlichen Leasingforderungen also 3 Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden bzw. fällig geworden sind.
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Kunde K. hat am 1.4.14 beim Leasingunternehmen L. einen Pkw für die Dauer von 3 Jahren geleast. Seit Februar 2015 hat er keine Leasingraten mehr gezahlt. L. hat den Leasingvertrag daher zum 31.1.16 gekündigt. Die Verjährungsfrist für die Zahlung der Leasingraten aus der Zeit von Februar bis Dezember 2015 beginnt für alle Raten am 31.12.15 und endet am 31. 12. 2018. Die Verjährung für die Rate aus Januar 2016 beginnt am 31.12.16 und endet demgemäß am 31.12.19. |
Ergibt sich daraus schon, dass die Forderungen nicht verjährt sind, bedarf es keiner weiteren Argumentation. Der Gläubiger ist auf der sicheren Seite. Ersichtlich hilft das im Ausgangsfall nicht weiter, sodass die Argumentation noch verfeinert und vertieft werden muss.
4. Besonderheit: Finanzierungsleasing als Verbraucherdarlehen
Zu den miet- und kaufvertraglichen Elementen tritt beim Leasingvertrag noch ein finanzierendes Element hinzu. Der BGH sieht Leasingraten daher nicht nur als Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache (wie beim Mietvertrag), sondern zugleich als Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung (BGH NJW 90, 1785).
Ein Finanzierungsleasing zwischen einem Unternehmer und Verbraucher gilt als Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 BGB, wenn neben der Gebrauchsüberlassung zusätzlich vereinbart ist, dass bei Beendigung des Vertrags
- der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist (Nr. 1) oder
- nach Nr. 2 der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstands verlangen kann (Andienungsrecht) oder
- nach Nr. 3 der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstands einstehen muss (Restwertgarantieklausel).
Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Sondervorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag zu beachten (§ 506 Abs. 1 BGB). Dies gilt allerdings nur, wenn der Leasingnehmer als Verbraucher nach § 13 BGB oder als Existenzgründer nach § 512 BGB klassifiziert werden kann.
5. Verbraucherdarlehen und Verjährung
Für den Verbraucherdarlehensvertrag begründet § 497 Abs. 3 S. 3 BGB eine Sonderregelung für die Hemmung der Verjährungsfrist. Danach ist die Verjährung der Zahlungsansprüche und der Zinsen vom Eintritt des Verzugs gehemmt, und zwar, bis der Anspruch nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB tituliert wurde, längstens aber für die Dauer von 10 Jahren von seinem Entstehen an.
Befindet sich also der Leasingnehmer ‒ der Verbraucher ist ‒ mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, wird die Verjährung gehemmt (§ 209 BGB); der Zeitraum wird also nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, die Verjährungsfrist wird quasi angehalten. Gleiches gilt für die anfallenden Zinsen. Eine Anwendung von § 197 Abs. 2 BGB, der auch bei titulierten Forderungen für künftige regelmäßig wiederkehrende Leistungen eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, wird explizit ausgeschlossen.
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Verbraucher V. hat am 1.4.10 beim Leasingunternehmen L. einen Pkw für die Dauer von 3 Jahren geleast. Seit Februar 2011 hat er keine Leasingraten mehr gezahlt. L. hat den Leasingvertrag daher zum 31.1.12 gekündigt.
Die Verjährungsfrist für die Zahlung der Leasingraten aus der Zeit von Februar bis Dezember 2011 beginnt für alle Raten am 31.12.11 und endet am 31.12.14. Die Verjährung für die Rate aus Januar 2011 beginnt am 31.12.11 und endet am 31.12.15. Sie ist aber nach dem Eintritt des Verzugs für höchstens 10 Jahre gehemmt. Sind die Raten also jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig gestellt und tritt dann Verzug ein, kann die Verjährungsfrist bis zu 10 Jahre gehemmt bleiben. Im Ergebnis verjähren die Forderungen aus 2011 also erst mehr als 13 Jahre nach ihrem Entstehen ohne Gefahr, dass die Verjährungseinrede geltend gemacht werden kann. |
6. Fazit
Der Anspruch auf Zahlung von Leasingraten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das gilt vor allem im B2B-Bereich. Insoweit bedarf es einer effizienten Forderungseinziehung und stetigen Verjährungskontrolle.
Im Fall des Finanzierungsleasings ist die Verjährungsfrist allerdings gegenüber einem Verbraucher ab dem Eintritt des Schuldnerverzugs für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gehemmt. Das gibt Raum für einen längeren vorgerichtlichen Forderungseinzug, wenn der Verbraucher in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und es (immer wieder) Ansätzen zu einer gütlichen Einigung bedarf. Der wirtschaftliche Erfolg würde dann durch weitergehende Dritt-auslagen (Gerichtskosten, Vollstreckungskosten) nur beeinträchtigt.
Im Ausgangsfall sind die monatlichen Raten also noch durchsetzbar, soweit der Kunde (Verbraucher) im Schuldnerverzug ist. Die Verjährungsfrist wird um bis zu 10 Jahre gehemmt und war 2018 noch nicht abgelaufen.