16.02.2011 | Mietforderungen
Mieterhöhungsverlangen richtig begründen
Nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB kann zur Begründung der Mieterhöhung auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen werden. Der BGH hat die Anforderungen an ein solches Gutachten nun konkretisiert (BGH 19.5.10, VIII ZR 122/09, Abruf-Nr. 102156): Mit der Begründung des Mieterhöhungsverlangens sollen dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Prüfung einer vom Vermieter nach § 558 BGB begehrten Mieterhöhung benötigt. Wird ein Sachverständigen-Gutachten beigefügt, sei der Begründungspflicht genügt, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet werde, und zwar in einem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige müsse somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Besondere Vorteile bietet diese Sichtweise für große Wohnungsvermietungs- oder verwaltungsunternehmen:
Checkliste: So begegnen Sie den Einwänden von Mietern |
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