11.02.2010 | Mietforderungen
Unpünktliche Zahlung durch das Jobcenter
Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters (BGH 21.10.09, VIII ZR 64/09, Abruf-Nr. 093785). |
Sachverhalt
Die Mieter - Eheleute - trennten sich im Jahr 2007. Der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus und erklärte mit einem nur von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1.1.08 die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.3.08. Mit Schreiben vom 1.2.08 kündigte der Kläger das Mietverhältnis gegenüber beiden Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung führte er an, mit dem Auszug des allein verdienenden Beklagten und dessen Erklärung, nur bis 31.3.08, nicht aber darüber hinaus Miete zu zahlen, sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags entfallen.
Bis einschließlich März 2008 gingen die - von den Beklagten insoweit jeweils selbst erbrachten - Mietzahlungen jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats ein. Seither hat das Jobcenter die Mietzahlung übernommen. Die jeweils zum 3. Werktag eines Monats fälligen Mieten gingen nachfolgend am 11.4., 7.5., 6.6. und am 8.7. ein. Das Jobcenter ist nicht zu einer früheren Anweisung der Miete bereit, obwohl die Beklagte zu 1 die Abmahnungen des Klägers wegen verspäteter Mietzahlungen vorgelegt hat.
Mit Schreiben vom 11.6.08 kündigte der Kläger das Mietverhältnis erneut fristlos unter Berufung auf die verspäteten Mietzahlungen. Eine weitere fristlose Kündigung erklärte er mit Schreiben vom 15.9.08, die erneut mit unpünktlicher Mietzahlung und daneben mit behauptetem Fehlverhalten der Beklagten zu 1 gegenüber deren Kindern begründet wurde.
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