14.05.2009 | Mitverpflichtung des Ehegatten
Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrags, muss der Schuldner nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast dartun, dass er nicht das für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß (BGH 16.12.08, XI ZR 454/07, Abruf-Nr. 091121). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Beklagten mit unterzeichneten Ratenkreditvertrags. Die klagende Bank schloss mit dem inzwischen geschiedenen Ehemann der Beklagten einen Darlehensvertrag. Der Vertrag wurde von der Beklagten als „2. Kreditkonto - Inhaber (Ehepartner)“ mit unterzeichnet. Von der Kreditsumme wurden vereinbarungsgemäß ein Teil auf ein von der Klägerin für beide Ehegatten eingerichtetes Girokonto überwiesen und der Rest bar ausgezahlt. Ausweislich der Kreditakte sollte dieser Betrag für eine „sonstige Umschuldung“ verwendet werden. Kurze Zeit nach Vertragsschluss trennten sich die Eheleute. Nachdem der Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag fristlos. Die Beklagte betreute bei Abschluss des Vertrags zwei kleine Kinder und verfügte weder über eigenes laufendes Einkommen noch über nennenswertes Vermögen. Während das LG die Klage abgewiesen hat, gab das OLG ihr statt. Der BGH folgt dem OLG.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH sieht die Beklagte als Mitschuldnerin. Die rechtliche Qualifizierung der von ihr übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören vor allem die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st. Rspr., BGHZ 121, 13; WM 00, 2371; WM 04, 1083) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st. Rspr., BGH WM 98, 1883; WM 01, 1863).
Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrags spricht dafür, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin ist. Ihre Bezeichnung als „2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)“ deutet darauf hin, dass der Vertrag mit den Eheleuten gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank (Schimansky, WM 02, 2437) und der üblichen Verwendung von Vertragsformularen weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH WM 05, 418).
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