15.09.2008 | Rechtsdienstleistungsgesetz
Seit 1.7.08: Vertretungsberechtigung von Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren
Mit Wirkung zum 1.7.08 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG; BGBl. I, 2840) in Kraft getreten. Das Gesetz bringt u.a. auch Veränderungen für Inkassounternehmen im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans sowie eines eröffneten Insolvenzverfahrens mit sich. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Das ist die Gesetzesänderung
Die Insolvenzordnung hat zwei wichtige Änderungen zur Vertretungsberechtigung von Inkassounternehmen erfahren.
§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO: Anmeldung von Forderungen |
Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes). |
§ 305 Abs. 4 S. 2 InsO: Schuldenbereinigungsplanverfahren |
Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 S. 3 InsO entsprechend. |
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