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  • 15.09.2008 | Rechtsdienstleistungsgesetz

    Seit 1.7.08: Vertretungsberechtigung von Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz,

    Mit Wirkung zum 1.7.08 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG; BGBl. I, 2840) in Kraft getreten. Das Gesetz bringt u.a. auch Veränderungen für Inkassounternehmen im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans sowie eines eröffneten Insolvenzverfahrens mit sich. Im Einzelnen gilt Folgendes:  

     

    Das ist die Gesetzesänderung

    Die Insolvenzordnung hat zwei wichtige Änderungen zur Vertretungsberechtigung von Inkassounternehmen erfahren.  

     

    § 174 Abs. 1 S. 3 InsO: Anmeldung von Forderungen

    Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).  

     

     

    § 305 Abs. 4 S. 2 InsO: Schuldenbereinigungsplanverfahren

    Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 S. 3 InsO entsprechend.