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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Postulationsfähigkeit von Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren

    | In Monierungen von AG wird immer wieder ausgeführt, dass Inkassounternehmen nach § 79 ZPO i. V. m. § 4 InsO im Insolvenzverfahren Gläubiger nicht vertreten dürften. Ein Leser fragt: Ist das richtig? Wie kann ich auf ein solches Schreiben reagieren? |

    1. Verweis auf die ZPO greift zu kurz

    Grundsätzlich ist nach § 4 InsO die ZPO anzuwenden, wenn die InsO keine besonderen Vorschriften enthält. Nur über diesen Weg kann ein AG zu § 79 ZPO gelangen. Nach dessen Abs. 2 Nr. 4 sind Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG), befugt, den Gläubiger zu vertreten

    • im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht,