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  • 13.06.2008 | Rechtsdienstleistungsgesetz

    Vergütung des Inkassounternehmens im Mahnverfahren

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Am 1.7.08 wird die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in Kraft treten. Inkassounternehmen dürfen dann nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auch das gerichtliche Mahnverfahren beantragen. Mit § 4 Abs. 4 RDGEG wird auch ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zu beachten sein, nach dem die Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren „bis zu einem Betrag von 25 EUR nach § 91 Abs. 1 ZPO“ ist. Die Regelung wirft die Frage auf, ob es sich hierbei um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt und ob daneben konkrete und pauschale Auslagen zu erstatten sind. Unter Berücksichtigung der pauschalen Auslagen ergäbe sich eine Vergütung von 30 EUR und unter weiterer Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 35,70 EUR. Diese Fragen sind völlig offen. Der Beitrag gibt erste Hinweise.  

     

    Ausdrückliche Regelung fehlt

    Zu den o.g. Fragen fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 4 RDGEG. Auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags gibt keine Antwort. In Fachdiskussionen wird teilweise darauf hingewiesen, dass es an einer den Nr. 7000 ff. und 7008 VV RVG vergleichbaren Bestimmung für Inkassounternehmen fehle, sodass eine zusätzliche Erstattung von Auslagen und der Umsatzsteuer nicht in Betracht komme. Für eine fehlende Auslagenerstattung spreche, dass § 4 Abs. 4 S. 3 RDGEG von „Vergütung“ und nicht von „Gebühr“ spreche. Unter Vergütung sei aber die Summe aus Gebühren und Auslagen zu verstehen, was sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 RVG ergebe.  

     

    Was heißt „Vergütung“ für Inkassounternehmen?

    Den Begriff der Vergütung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG als legal definiert anzusehen, ist dogmatisch nicht zu begründen. Art. IX Abs. 2 KostÄndG sah durch den Verweis auf Art. IX Abs. 1 S. 1 und 2 KostÄndG vor, dass das RVG für Inkassobüros nicht gilt. Eine selektive Übernahme des RVG als tragende Überlegung zur Verneinung eines Anspruchs auf Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer erscheint deshalb nicht möglich.  

    Zwar wurde Art. IX KostÄndG mit Art. 20 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes aufgehoben. Hiermit ist aber keine sachliche Rechtsänderung verbunden. Vielmehr wurde die Regelung in § 4 Abs. 1 RDGEG übernommen. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Keine Vergütungsregelung gibt es auch für Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und dem vom BVerfG anerkannten Berufsbild der Inkassounternehmen.“