13.10.2010 | Restschuldbefreiung
BGH bei der Sperrfrist weiterhin streng: Das können Gläubiger nutzen
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist. Die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren (BGH 11.2.10, IX ZA 45/09, Abruf-Nr. 100795). |
Entscheidungsgründe
Dem Schuldner fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Folgeantrag. Nach einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO besteht ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist.
Durch Schuldner, die die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen, würden die Gerichte in nicht hinzunehmender Weise belastet, wenn sie alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiungsanträge stellen könnten. Aus diesem Grund ist eine Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten.
Nichts anderes kann gelten, wenn im ersten Verfahren bereits die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 S. 3 und 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grund mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist.
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