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  • 15.06.2010 | Restschuldbefreiung

    Nutzen Sie alle Möglichkeiten der Versagung der Restschuldbefreiung

    Der BGH hat in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Entscheidungen die Frage behandelt, wann die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen ist. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Entscheidungen im Überblick zusammen.  

     

    Checkliste1: Verfahrensfragen

    Entscheidung  

    Leitsatz  

    BGH  

    11.2.10,  

    IX ZA 45/09,  

    ZVI 10, 100,  

    Abruf-Nr. 100795  

    Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.  

    BGH  

    4.2.10,  

    IX ZA 40/09,  

    Abruf-Nr. 101463  

    Einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Die dreijährige Sperrfrist, die ab der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen beginnt, gilt auch, wenn der Schuldner es im Eröffnungsverfahren versäumt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.  

    BGH  

    21.1.10,  

    IX ZB 155/09,  

    Abruf-Nr. 100807  

    Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt. In vor dem 1.12.01 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht.  

    BGH  

    21.1.10,  

    IX ZB 67/09,  

    Abruf-Nr. 101464  

    Der Gläubiger muss in seinem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen. Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.  

    BGH  

    3.12.09,  

    IX ZB 89/09,  

    FMP 10, 49,  

    Abruf-Nr. 100247  

    Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind.  

    BGH  

    8.10.2009,  

    IX ZB 257/08,  

    FMP 10, 9,  

    Abruf-Nr. 093670  

    Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen.  

    BGH  

    17.9.09,  

    IX ZB 284/08,  

    FMP 10, 30,  

    Abruf-Nr. 093385  

    Ein Versagungsantrag kann nur im Schlusstermin oder der dafür bestimmten Zeit im schriftlichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein verfrüht gestellter Antrag ist wirkungslos.  

    BGH  

    16.7.09,  

    IX ZB 219/08,  

    Abruf-Nr. 093043  

    Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.  

    BGH  

    12.2.09,  

    IX ZB 158/08,  

    VuR 09, 311,  

    Abruf-Nr. 090965  

    Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte.  

    BGH  

    23.10.08,  

    IX ZB 53/08,  

    WM 08, 2301,  

    Abruf-Nr. 083684  

    Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.  

    BGH  

    25.9.08,  

    IX ZB 205/06,  

    NJW 08, 3640,  

    Abruf-Nr. 083517  

    Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.  

    BGH  

    21.2.08,  

    IX ZB 52/07,  

    BGHR 08, 610,  

    Abruf-Nr. 080978  

    Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode.  

    BGH  

    21.2.08,  

    IX ZB 62/05,  

    NJW-RR 08, 873,  

    Abruf-Nr. 081166  

    Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.  

    BGH  

    25.10.07,  

    IX ZB 187/03,  

    Rpfleger 08, 96,  

    Abruf-Nr. 073541  

    Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind.  

     

     

     

    Checkliste 2: Versagung wegen fehlender Angaben und Unterlagen?

    Entscheidung  

    Leitsatz  

    BGH  

    18.2.10,  

    IX ZB 211/09,  

    WM 10, 718,  

    Abruf-Nr. 101064  

    Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können.  

    BGH  

    11.2.10,  

    IX ZB 126/08,  

    NZI 10, 264,  

    Abruf-Nr. 100796  

    Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.  

    BGH  

    22.10.09,  

    IX ZB 249/08,  

    FMP 10, 11,  

    Abruf-Nr. 093748  

    Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, „verheimlicht“ keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.  

    BGH  

    8.10.09,  

    IX ZB 169/08,  

    Abruf-Nr. 101465  

    Gemäß § 296 Abs. 1 InsO kann die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295 InsO genannten Obliegenheiten (nur) versagt werden, wenn der Schuldner durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Diese Voraussetzung hat der Gläubiger glaubhaft zu machen. Anderes gilt jedoch, wenn der Schuldner nicht, wie § 296 Abs. 2 S. 2 InsO es verlangt, über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt und dann, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt versichert. Gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO ist schon die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner schuldhaft gegen diese Verfahrensobliegenheit verstößt. Auf eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger kommt es hier nicht an. Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO ist es, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten abhängig würde. Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist.  

    BGH  

    17.9.09,  

    IX ZB 284/08,  

    FMP 10, 30,  

    Abruf-Nr. 093385  

    Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.  

    BGH  

    2.7.09,  

    IX ZB 63/08,  

    NJW-RR 10, 60,  

    Abruf-Nr. 092504  

    Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.  

    BGH  

    8.1.09,  

    IX ZB 73/08,  

    Abruf-Nr. 090722  

    Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.  

    BGH  

    23.10.08,  

    IX ZB 112/08,  

    Rpfleger 09, 263,  

    Abruf-Nr. 090044  

    Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat.  

    BGH NZI 09, 65,  

    09.10.2008,  

    IX ZB 212/07,  

    Abruf-Nr. 083582  

    Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.  

    BGH  

    20.12.07,  

    IX ZB 189/06,  

    Abruf-Nr. 080321  

    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.