Entscheidung | Leitsatz |
BGH 11.2.10, IX ZA 45/09, ZVI 10, 100, Abruf-Nr. 100795 | Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren. |
BGH 4.2.10, IX ZA 40/09, Abruf-Nr. 101463 | Einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Die dreijährige Sperrfrist, die ab der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen beginnt, gilt auch, wenn der Schuldner es im Eröffnungsverfahren versäumt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. |
BGH 21.1.10, IX ZB 155/09, Abruf-Nr. 100807 | Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt. In vor dem 1.12.01 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht. |
BGH 21.1.10, IX ZB 67/09, Abruf-Nr. 101464 | Der Gläubiger muss in seinem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen. Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. |
BGH 3.12.09, IX ZB 89/09, FMP 10, 49, Abruf-Nr. 100247 | Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind. |
BGH 8.10.2009, IX ZB 257/08, FMP 10, 9, Abruf-Nr. 093670 | Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen. |
BGH 17.9.09, IX ZB 284/08, FMP 10, 30, Abruf-Nr. 093385 | Ein Versagungsantrag kann nur im Schlusstermin oder der dafür bestimmten Zeit im schriftlichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein verfrüht gestellter Antrag ist wirkungslos. |
BGH 16.7.09, IX ZB 219/08, Abruf-Nr. 093043 | Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus. |
BGH 12.2.09, IX ZB 158/08, VuR 09, 311, Abruf-Nr. 090965 | Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte. |
BGH 23.10.08, IX ZB 53/08, WM 08, 2301, Abruf-Nr. 083684 | Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat. |
BGH 25.9.08, IX ZB 205/06, NJW 08, 3640, Abruf-Nr. 083517 | Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden. |
BGH 21.2.08, IX ZB 52/07, BGHR 08, 610, Abruf-Nr. 080978 | Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode. |
BGH 21.2.08, IX ZB 62/05, NJW-RR 08, 873, Abruf-Nr. 081166 | Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. |
BGH 25.10.07, IX ZB 187/03, Rpfleger 08, 96, Abruf-Nr. 073541 | Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind. |