17.05.2010 | Restschuldbefreiung
BGH konkretisiert Arbeitsobliegenheit weiter
Ein Schuldner, der nur eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, muss sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit bemühen (BGH 14.1.10, IX ZB 242/06, Abruf-Nr. 100658). |
Praxishinweis
Die Schuldnerin konnte den Nachweis, in der Wohlverhaltensphase eine angemessene Vollzeit-Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nicht führen. Der Gläubiger hat darauf den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt.
Die Schuldnerin bestreitet, dass dies in der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 S. 2 InsO geschehen ist. Der Gläubiger habe sich aufgrund der Berichte des Treuhänders viel früher ohne Mühe ein zuverlässiges Bild vom Vorliegen des Versagungsgrundes machen können. Das Beschwerdegericht hatte diesen Vortrag ohne Beanstandung des BGH verworfen.
Der BGH bestätigt dann seine Rechtsprechung, wonach die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbstständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH 7.5.09, IX ZB 133/07, Abruf-Nr. 092068). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.
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