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  • 11.02.2010 | Restschuldbefreiung

    Der Schuldner, der zu viel schwieg ...

    Kommt es zu mehreren Obliegenheitsverletzungen des Schuldners (Nichtanzeige des Wohnsitzwechsels, der Arbeitslosigkeit, des Nebenverdienstes und Nichtvorlage von Unterlagen trotz Fristsetzung) über einen längeren Zeitraum (6 Monate), kann die Restschuldbefreiung versagt werden (LG Heilbronn 5.5.09, 1 T 8/09, Abruf-Nr. 100457).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Es besteht eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 InsO darin, dass der Schuldner den Bezug von Arbeitslohn neben dem Arbeitslosengeld im Zeitraum September 05 bis Februar 06 insbesondere gegenüber dem Treuhänder verschwiegen hat. Die Vermögensverheimlichung setzt dabei keine aktive Tätigkeit des Schuldners voraus; bloßes Verschweigen genügt (AG Göttingen ZInsO 07, 1001).  

     

    Ferner besteht eine Obliegenheitsverletzung darin, dass der Treuhänder den Schuldner aufgefordert hatte, Verdienstabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 vorzulegen und hierfür eine Frist gesetzt hatte, die der Schuldner fruchtlos hat verstreichen lassen. Erst nach Fristablauf teilte der Schuldner dem Treuhänder mit, dass er arbeitslos gemeldet sei. Der Schuldner hat sich beim Treuhänder nicht mehr gemeldet und auch keine Verdienstnachweise vorgelegt. Erst auf erneutes Nachhaken des Treuhänders gab der Schuldner an, dass er arbeitslos sei, aber noch über einen Nebenverdienst verfüge, jedoch reichte er auch insoweit keine Verdienstnachweise ein. Die Verdienstnachweise forderte der Treuhänder erneut mit Fristsetzung an. Auch diese Frist ließ der Schuldner verstreichen. Nach einer weiteren Mahnung gingen die Unterlagen erst dann beim Treuhänder ein. Dieses Auskunftsverhalten zeigt deutlich, dass dem Schuldner nicht an der Erfüllung seiner Obliegenheiten im Sinne des § 295 InsO gelegen war.  

     

    Dasselbe gilt für den gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenfalls unverzüglich dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht anzuzeigenden Wohnsitzwechsel. Auch diesen hat der Schuldner erst mit erheblicher Verspätung angezeigt. Diesen substanziierten Vortrag des Treuhänders hat der Schuldner nicht bzw. jedenfalls nicht substanziiert bestritten. Der Schuldner lässt lediglich vortragen, er habe seine geringfügige Beschäftigung und den Wohnsitzwechsel angezeigt. Er hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass er entgegen dem substanziierten Vortrag des Treuhänders etwa den Wohnsitzwechsel und die Arbeitsaufnahme auch unverzüglich angezeigt hätte.