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  • 09.06.2011 | Restschuldbefreiung

    Für den Schuldner gelten strenge Maßstäbe

    Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (BGH 17.3.11, IX ZB 174/08, Abruf-Nr. 111381).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner beantragte am 14.7.05 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Auf Hinweis des Insolvenzgerichts stellte er unter Verwendung von Formblättern am 1.8.05 - eingegangen beim Insolvenzgericht am 12.8.05 - abermals einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den er mit einem Restschuldbefreiungsantrag verband. In dem mittels handschriftlich vervollständigter Formblätter eingereichten Vermögensverzeichnis gab der Schuldner durch Ankreuzen des Kastens „nein“ an, in den letzten vier Jahren keine Vermögensgegenstände verschenkt und in den letzten zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe Angehörige veräußert zu haben. Zwischenzeitlich hatte er am 22.7.05 den ihm gehörenden Miteigentumsanteil an einem in Schweden gelegenen Grundstück auf seine Ehefrau unentgeltlich übertragen. Durch Beschluss vom 28.11.05 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Den vom Gläubiger im Schlusstermin vom 25.10.07 gestellten Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Blick auf die Grundstücksveräußerung zu versagen, haben AG und LG abgelehnt. Der BGH hat den Sachverhalt ganz anders beurteilt und die Restschuldbefreiung versagt, weil der Schuldner den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Schuldner hatte nach dem unstreitigen Sachverhalt Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm gestellten Insolvenzantrags abgibt, erfüllen diesen Versagungstatbestand (BGH WM 08, 2298). Der Schuldner hat Auskunftspflichten verletzt, weil er trotz der in dem Antrag enthaltenen ausdrücklichen Fragestellung eine Schenkung oder eine Veräußerung von Vermögensgegenständen an einen nahen Angehörigen verschwiegen hat.  

     

    Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH WM 10, 524; WM 10, 976).