10.09.2010 | Restschuldbefreiung
Gläubiger und Treuhänder dürfen zusammenwirken
Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist (BGH 1.7.10, IX ZB 84/09, Abruf-Nr. 102536). |
Sachverhalt
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt, weil dieser in der Wohlverhaltensphase Einkünfte erheblichen Umfangs verschwiegen hatte. Die entsprechende Information hatte der Gläubiger aus einem Schreiben des Treuhänders bezogen. Der Treuhänder hatte den Sachverhalt mit einem gleichlautenden Schreiben an alle Gläubiger mitgeteilt und bemerkt, auf Antrag eines Gläubigers sei insoweit wohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe
Die für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Treuhänder den Gläubigern Gründe, die die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen können, unmittelbar mitteilen darf, ist für die Wohlverhaltensphase zweifelsfrei zu bejahen.
Dies zeigt bereits § 292 Abs. 2 InsO:
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