13.11.2008 | Restschuldbefreiung
Keine nachträgliche Heilung
eines geltend gemachten Versagungsgrunds
1. In der Weigerung des Schuldners, die Einkünfte seiner Ehefrau mitzuteilen, liegt auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. |
2. Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. |
(BGH 17.7.08, IX ZB 183/07, Abruf-Nr. 082633) |
Sachverhalt
Der Schuldner, der zunächst aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit ausübte, trat im August 05 eine Arbeitsstelle an. Der Aufforderung des Treuhänders, das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen, kam der Schuldner trotz einer bis zum 9.1.06 bemessenen Frist nicht nach.
Tatsächlich bezog der Schuldner im September 05 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.296,79 EUR, sodass sich – falls die Ehefrau ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist – ein pfändbares Einkommen von 213,40 EUR errechnet. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Treuhänder in seinem Bericht vom 20.1.06 die Auffassung vertreten, dem Schuldner könne auf der Grundlage des Antrags eines Gläubigers nach § 296 Abs. 1, 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden. Darauf haben zwei Gläubiger unter Bezugnahme auf den Treuhänderbericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Erst drei Monate später hat der Schuldner den pfändbaren Betrag an den Treuhänder überwiesen.
Die vom AG ausgesprochene Versagung der Restschuldbefreiung wurde vom LG als Beschwerdegericht und dem BGH bestätigt.
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