10.09.2010 | Restschuldbefreiung
Obliegenheitsverletzung muss Beeinträchtigung der Befriedigung folgen
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH 14.1.10, IX ZB 78/09, Abruf-Nr. 101466). |
Praxishinweis
In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Gläubiger insbesondere die Versagung der Restschuldbefreiung mit Erfolg betreiben kann, wenn er dem Schuldner einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisen kann. Dies lässt sich besonders gut überwachen, da sich über die Internetseite www.jobboerse.arbeitsagentur.de, lokale Stellenanzeigenportale im Internet oder auch die Lokalzeitung offene Stellen für den erlernten sowie den letzten ausgeübten Beruf des Schuldners finden lassen. Über die Aufforderung nach § 296 Abs. 2 S. 2 InsO, Selbstauskünfte des Schuldners oder Angaben des Treuhänders lässt sich regelmäßig belegen, dass der Schuldner keine zumutbaren Bemühungen an den Tag gelegt hat, um eine solche Stelle auch tatsächlich zu bekommen.
Nicht aus den Augen verloren werden darf aber, dass die Versagung der Restschuldbefreiung weiter voraussetzt, dass dem Gläubiger so eine konkrete Befriedigungschance genommen wurde. Dies ist nur der Fall, wenn der Schuldner sich bei pflichtgemäßen Bemühungen eine derartige Erwerbstätigkeit hätte suchen, sie hätte ausüben und dabei pfändbare Beträge hätte erzielen können. Dies ist vom Gläubiger glaubhaft zu machen.
Die erste Voraussetzung wird durch die Darlegung der offenen Stellen erfüllt. Dass der Schuldner die Tätigkeit hätte ausüben können ergibt sich aus dem darzulegenden Umstand, dass er die Tätigkeit gelernt oder in der Vergangenheit ausgeübt hat. Letztlich ist durch den Verweis auf Tarifverträge, Mindestlöhne oder die Auskünfte von Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern oder auch eines Anbieters der offenen Stellen glaubhaft zu machen, welche konkreten Einkünfte der Schuldner vollzeitbeschäftigt hätte erzielen können. Diese müssen dann nach der Tabelle zu § 850c ZPO und unter Beachtung der unterhaltsberechtigten Personen pfändbar sein. Es kann also in diesem Zusammenhang auch lohnend sein, Auskünfte und Informationen zu den unterhaltsberechtigten Personen zu sammeln. Verfügen diese nämlich über eigenes Einkommen, vermindert sich der maßgebliche Pfändungsfreibetrag des Schuldners, § 850c Abs. 4 ZPO, und damit die Chance des Gläubigers, dass seine Befriedigungschancen tatsächlich beeinträchtigt wurden.
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