15.07.2009 | Restschuldbefreiung
Unzureichende Auskunft kann Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen
Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die beim Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann (BGH 19.3.09, IX ZB 212/08, Abruf-Nr. 091349). |
Sachverhalt
Der Verwalter forderte die aus Polen stammende Schuldnerin auf, einen Nachweis über das von ihr bezogene monatliche Einkommen vorzulegen. Zugleich bat er um Mitteilung über „weitere Vermögensveränderungen“. Im Schlusstermin beantragte ein Gläubiger, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie - unstreitig - nicht angegeben hatte, dass ihr zuvor studierender Sohn in das Berufsleben eingetreten und damit ihre Unterhaltsverpflichtung entfallen war. Das Arbeitseinkommen der Schuldnerin bewegte sich unabhängig von einer etwaigen Unterhaltspflicht stets unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. AG und LG haben der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn
- dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und
- der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
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