16.02.2011 | Restschuldbefreiung
Wann ist die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig? Es kommt darauf an!
Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH 16.12.2010, IX ZB 63/09, Abruf-Nr. 110208). |
Sachverhalt
Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und Restschuldbefreiung. Im Vermögensverzeichnis führte er - neben weiteren Versäumnissen - eine ihm gehörende Eigentumswohnung nicht auf. Das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren. Erst später ging beim Insolvenzverwalter ein Schreiben des Schuldners ein, in dem dieser die Eigentumswohnung offenbarte. Die entscheidende Frage lautet: Musste dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden?
Praxishinweis
Der Schuldner hatte grob fahrlässig eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und deshalb den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt, indem er die Eigentumswohnung im Vermögensverzeichnis nicht angab. Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenz-gläubiger setzt dieser Versagungstatbestand nicht voraus.
Es genügt, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH WM 09, 515). Dies war hier zweifelsfrei der Fall.
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