15.07.2009 | Restschuldbefreiung
Wann ist ein Versagungsgrund geltend zu machen?
Wenn die Dauer des eröffneten Insolvenzverfahrens die Laufzeit der Abtretungserklärung erreicht, endet der Insolvenzbeschlag nicht sofort. Das Insolvenzgericht muss aber vorab über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden. Die rechtskräftig erteilte Restschuld-befreiung führt dann zum Wegfall der Beschlagnahme des Neuerwerbs (LG Dresden 11.6.08, 5 T 507/08, Abruf-Nr. 092200). |
Der Termin zur Geltendmachung von Versagungsgründungen und Entscheidung über die Restschuldbefreiung kann nach § 300 InsO anberaumt werden, wenn die Wohlverhaltensphase abgelaufen ist. Ob das Insolvenzverfahren bereits beendet ist, bleibt ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass mangels Schlussrechnung des Insolvenzverwalters noch kein Schlusstermin stattfinden kann. § 207 InsO steht dem nicht entgegen (AG Dresden 20.8.08, 556 IN 273/02, Abruf-Nr. 092201). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Es handelt sich um zwei Entscheidungen aus dem gleichen Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war am 1.3.02 eröffnet worden. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase am 1.3.08 war das Insolvenzverfahren noch nicht beendet. Das AG hat deshalb zunächst die Anberaumung eines Termins abgelehnt. Zugleich hat der Insolvenzverwalter die zuvor abgetretenen Forderungen in Insolvenzbeschlag nehmen wollen. Hiergegen setzt sich die Schuldnerin zur Wehr.
Das LG hat darauf hingewiesen, dass der Termin zur Geltendmachung von Versagungsgründen i.S.v. § 290 InsO und zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO anzuberaumen sei und Hinderungsgründe nicht entgegenstünden. Der Schuldnerin sei darin zuzustimmen, dass die sechsjährige Laufzeit der Abtretung auch zur Beendigung des Insolvenz-beschlags des Neuerwerbs führen soll, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert. Der Gesetzgeber hat die Laufzeit der Abtretungserklärung und damit die Zeit, die ein Schuldner auf einen schuldenfreien „Neustart“ warten muss, gegenüber der ursprünglichen Fassung der InsO in zweierlei Hinsicht verkürzt: Zum einen wurde die absolute Laufzeit von 7 auf 6 Jahre herabgesetzt, zum anderen beginnt die Laufzeit bereits mit Eröffnung und nicht erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Vor allem aus der zweiten Änderung ergebe sich deutlich, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens entkoppelt werden sollte. Das entspreche auch der Billigkeit: Die Dauer des eröffneten Verfahrens sei von vielen Faktoren abhängig, die nicht notwendig einem der Beteiligten des Insolvenzverfahrens zuzurechnen sind. Wenn dann die Dauer des eröffneten Verfahrens die Laufzeit der Abtretungserklärung überschreite, spreche nichts dagegen, dem Willen des Gesetzgebers durch eine vorgezogene Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung und teleologische Einschränkung des Insolvenzbeschlags des Nacherwerbs nach § 35 Alt. 2 InsO zu folgen.
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