14.05.2009 | Restschuldbefreiung
Welche Steuerklasse darf der Schuldner wählen?
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen (BGH 5.3.09, IX ZB 2/07, Abruf-Nr. 091119). |
Entscheidungsgründe
Die streitentscheidende Frage, ob ein verheirateter Schuldner verpflichtet ist, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten, ist aus Sicht des BGH eindeutig zu beantworten: Wählt der verheiratete Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse, kann darin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit liegen (Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 295 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 295 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl., § 295 Rn. 14c; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 295 Rn. 4; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 295 Rn. 6, im Anschluss an AG Duisburg ZVI 02, 163).
Dies steht in Einklang mit der Ansicht des BGH zu § 4c Nr. 5 InsO. Danach ist dem Schuldner in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen (BGH NZI 08, 624). Nach den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von § 850h Abs. 2 ZPO ebenfalls eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich (BGH WM 05, 2324; BAG NJW 08, 2606). Diese Grundsätze verstoßen auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Das LG hatte unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze das Beibehalten der Steuerklasse V als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 S. 1 InsO beurteilt. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.
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