17.05.2010 | Restschuldbefreiung
Wenn der Schuldner Rechtshandlungen verschweigt …
Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können (BGH 11.2.10, IX ZB 126/08, Abruf-Nr. 100796). |
Sachverhalt
Schuldner S. betrieb ein Sportgeschäft. Auf einen Antrag des Gläubigers G. vom 28.7.04, dem sich S. am 30.8.04 mit einem Eigenantrag anschloss, wurde über sein Vermögen am 3.11.04 das Insolvenzverfahren eröffnet. Während des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass in den Geschäftsräumen der S. GmbH in B., deren Geschäftsführer der Vater des Schuldners, V., war und bei der der S. als Mitarbeiter angestellt war, Waren angeboten wurden, die mit dem Etikett des Geschäfts des S. ausgezeichnet waren. S. behauptet, diese Waren im Juli 2004 an seinen früheren Mitarbeiter und späteren Gesellschafter der S. GmbH, den M., verkauft zu haben.
Da S. zu diesen Vorgängen weder im Eröffnungsverfahren noch im eröffneten Insolvenzverfahren Angaben gemacht hatte, beantragte G. im Schlusstermin, dem S. die Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen. Nachdem die sofortige Beschwerde des S. gescheitert ist, verfolgt er sein Ziel mit der Rechtsbeschwerde weiter. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
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