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  • 17.06.2009 | Schadenersatz

    Geschäftsführer: In der Krise eigenes Gehalt kürzen!

    In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben (OLG Köln 6.11.07, 18 U 131/07, Abruf-Nr. 090555).

     

    Sachverhalt

    Der Geschäftsführer einer GmbH erhält ein monatliches Gehalt von 5.700 EUR. Die GmbH ist sodann in die Krise geraten. Das Gehalt wurde unverändert fortgezahlt. Später geriet die GmbH in Insolvenz. Ein Gläubiger verlangt vom Geschäftsführer persönlich nun die Hälfte des gezahlten Gehalts als Schadenersatzanspruch zurück. LG und OLG sind dem gefolgt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist zutreffend, dass das LG keine besonderen Ermittlungen zu der Frage angestellt hat, welches Geschäftsführergehalt für die vom Kläger zu erbringende Tätigkeit angemessen gewesen wäre. Dies war nicht erforderlich. Es gab für das LG keine Veranlassung an der grundsätzlichen Angemessenheit des Gehalts von 5.700 EUR zu zweifeln. Es bewegt sich im Rahmen dessen, was für Geschäftsführer kleinerer Gesellschaften dieser Art üblich ist. Insoweit verhält sich der Sachverhalt anders als in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH (NJW 92, 2894). Dort war der Vorwurf gerade dahin gegangen, dass der Geschäftsführer ein bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung unangemessen hohes Gehalt bezogen hatte, sodass die Auszahlung in der Krise der Gesellschaft gegen § 30 GmbHG verstoßen haben soll.  

     

    Zur Krisensituation hält das Gericht fest: Möglicherweise befand sich die GmbH bereits vor September 2005 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Jedenfalls ist aber mit der Aufforderung der Volksbank F. mit Schreiben vom 18.8.05 eine deutliche Verschärfung der Krisensituation eingetreten, weil die Schuldnerin nun kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit auf einen durch Bürgschaft abgesicherten Betrag zurückführen musste. In dieser Situation, in der die Fortführung der Gesellschaft in Frage stand, weil die laufenden Einnahmen nicht ausreichten, die Vorgaben der Bank zu erfüllen, war es für die GmbH von existenzieller Bedeutung, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb bestand für den Beklagten Anlass, einer vorübergehenden - bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag - Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen.