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  • 16.03.2009 | Sicherheiten

    Ausgleich zwischen mehreren Sicherungsgebern: BGH klärt Zweifelsfragen

    1. Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken. Diese werden durch die Höhe der Sicherheiten wie die Höhe der gesicherten Forderung bestimmt.  
    2. Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu verlangen.  
    (BGH 9.12.08, XI ZR 588/07, Abruf-Nr. 090406)

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hatte zwei Fragen zu entscheiden: Einerseits war zu klären, in welchem Verhältnis verschiedene Sicherungsgeber zueinander stehen, wobei im vorliegenden Fall die Ehefrau Bürgschaften in Höhe von 200.000 DM übernommen hatte, der Ehemann Bürgschaften in gleicher Höhe übernommen und zugleich Grundschulden in Höhe von 1,85 Mio. DM für die Hauptforderung von 545.000 DM bestellt hatte. Die Grundschulden sicherten zugleich noch andere Forderungen. Andererseits war zu klären, ob eine Bürgschaft nach § 138 BGB sittenwidrig ist, wenn die mit einem Gesellschafter der Schuldnerin verheiratete Ehefrau zugleich als Bürgin auftritt, aber auch Komplementärin der Gesellschafterin der Schuldnerin war.  

     

    Der BGH ist zunächst davon ausgegangen, dass der Grundschuldbesteller einerseits und der Bürge andererseits als Sicherungsgeber auf der gleichen Stufe stehen und einander nach den Regeln über die Gesamtschuld ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich aus § 774 Abs. 2 BGB, soweit die Parteien Mitbürgen sind. Dass der Kläger zusätzlich Grundschulden als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch auf das Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller ist der hinter § 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke einer anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen anwendbar. Dies gilt erst recht, wenn der Grundschuldbesteller, wie hier, zugleich Bürge ist.  

     

    Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge. Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Mitbürgen richtet sich mithin nach dem im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiko. Dessen Höhe wird nicht nur durch den Höchstbetrag der Bürgschaft, sondern auch durch alle anderen Sicherheiten, etwa Grundschulden, bestimmt, die deshalb auch bei der Bestimmung des Innenausgleichs zu berücksichtigen sind. Das gegenüber der Gläubigerin übernommene Haftungsrisiko wird nicht nur durch die Nominalbeträge der Grundschulden und die Höchstbeträge der Bürgschaften, sondern auch durch die Höhe der gesicherten Forderungen gegen die Hauptschuldnerin begrenzt. Die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen gegen andere Schuldner sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger die Beklagte als Mitbürgin auf Ausgleich gemäß §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 S. 1 BGB nur für seine Leistungen auf Ansprüche der Gläubigerin gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen kann und nimmt.