12.07.2010 | Sicherheiten
Beanstandungsfrei: Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
1. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ist nicht zu beanstanden. |
2. Eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 BGB liegt allerdings nur vor, wenn der Rechtsnachfolger der Grundschuld auch in den Sicherungsvertrag eingetreten ist und dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. |
(BGH 30.3.10, XI ZR 200/09, Abruf-Nr. 101284) |
Praxishinweis
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld, die die Schuldnerin ihrer Hausbank vor Jahren anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte. In der notariellen Urkunde hatte sich die Schuldnerin wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen. Nachdem die Schuldnerin nicht in der Lage war, eine geschlossene vergleichsweise Einigung zur Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten zu erfüllen, kündigte ihre Hausbank die Geschäftsverbindung und forderte sie zur Rückzahlung der Restforderung i.H.v. ca. 580.000 EUR auf. Zwei Jahre später verkaufte das Kreditinstitut sämtliche Forderungen gegen die Schuldnerin und trat der Käuferin auch die Grundschuld ab. Nach einer weiteren Abtretung der Ansprüche und der Grundschuld ein Jahr später wurde die jetzige Gläubigerin als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel leitete die Gläubigerin gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung ein.
Die Schuldnerin hält die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung unter anderem für unzulässig, weil diese vorformulierte Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie unangemessen benachteilige und daher gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam sei.
Der BGH beendet zunächst die Diskussion in der obergerichtlichen Rechtsprechung um die Wirksamkeit der formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung. Diese ist zulässig und stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Auch aufgrund der vermehrt wahrgenommenen Kreditverkäufe hat der BGH keine Notwendigkeit gesehen, die ständige Rechtsprechung aller damit befassten Senate des BGH zu ändern und die bankübliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden, nachdem auch der Gesetzgeber im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes (BGBl. 08 I, S. 1666) keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen hat.
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