17.08.2009 | Sicherheiten
Erst Sicherheit, dann Leistung
Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Das gilt auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche hat auf das Recht des Unternehmers, von seinem Besteller Sicherheit zu fordern und bei Nichterbringung der Sicherheit die Leistung zu verweigern, keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Setzen der Nachfrist nach § 648a Abs. 5 BGB (BGH 16.4.09, VII ZR 9/08, Abruf-Nr. 091701). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Unternehmer, der bereits erfolglos berechtigterweise eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB verlangt hat, kann dem Besteller eines Bauwerks nach dessen Abnahme in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 643 S. 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung verweigere, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei, § 643 S. 2 BGB (BGHZ 157, 335, 342; BGH ZfBR 05, 257). Das gilt auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben. Zudem stellt der BGH klar: Ein Sicherungsverlangen ist auch im Fall der Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Vertragspartner zu richten (BGH BauR 07, 2052, 2056). Das gilt nicht nur für das erstmalige Sicherungsverlangen, sondern ebenso für das wiederholte, das mit einer Nachfrist verbunden wird.