26.10.2009 | Sicherheiten
Rücknahme eines Arrestantrags: Niederschlagung der Kosten?
1. Bei Zurücknahme eines Arrestantrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. |
2. Die auf der Internetseite der vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen bieten keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen, sodass eine darauf gestützte Unkenntnis nicht unverschuldet im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 GKG ist. |
(OLG Düsseldorf 5.3.09, 10 W 151/08, Abruf-Nr. 093159) |
Praxishinweis
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, besteht die Möglichkeit, bei dem Gericht einen Arrest nach den §§ 916 ff. ZPO zu beantragen. Insbesondere der dingliche Arrest muss in Betracht gezogen werden, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem noch zu erstreitenden Urteil vereitelt oder wesentlich erschwert.
Leider wird dieser Form der Anspruchssicherung in der Praxis zu wenig Bedeutung beigemessen. Droht der Gläubiger die Titulierung der Forderung ernsthaft an oder erhebt er die Klage bzw. beantragt den Mahnbescheid, ist die Gefahr groß, dass der Schuldner Maßnahmen ergreift, um sein Vermögen „zu sichern“.
Hierzu kann die Vermögensübertragung auf Dritte gehören, die ggf. nur im Wege des Anfechtungsrechts (§§ 3 ff. AnfG) rückgängig gemacht werden können, aber auch die Verschaffung von Eigentumsgegenständen ins Ausland.
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