09.06.2011 | Sicherheiten
Was darf das Abschleppen von einem Parkplatz kosten?
Das unbefugte Abstellen eines Pkw auf einem Privatgrundstück - hierzu zählt auch der Parkplatz eines Supermarkts oder eines sonstigen Gewerbetreibenden - stellt eine verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die ihm dabei durch die Beauftragung eines Abschleppdienstes entstehenden Kosten darf er gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB im Wege des Schadenersatzes geltend machen (BGH NJW 09, 2530 = Mietrecht kompakt 09, 157; OLG Karlsruhe, OLGZ 78, 206). Doch wie hoch dürfen diese sein?
Rechtsgrundlage und Höhe des Anspruchs
Dass der Eigentümer gehalten ist, das Abschleppunternehmen zu beauftragen, stellt eine Folge dar, die sich der unbefugt Parkende nach dem Sachzusammenhang zurechnen lassen muss (BGH, a.a.O). Der zunächst bestehende Anspruch auf Befreiung von der Forderung des Abschlepp-unternehmens wandelt sich in der Person des Zessionars in einen Zahlungsanspruch um (BGHZ 12, 136).
Im Fall des BGH waren es 150 EUR, die er als Anspruchshöhe festlegte. In einer aktuellen Entscheidung hat das KG diesen Betrag jetzt auf 219,50 EUR festgesetzt (7.1.11, 13 U 31/10, Abruf-Nr. 111902).
Aufwendungsersatz und Schadensminderung
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