15.03.2011 | Thema des Monats
Gläubiger können nur beschränkt mit Immobilienmaklern zusammenarbeiten
Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt (BGH 20.1.11, I ZR 122/09, Abruf-Nr. 110675). |
Sachverhalt
Die Kläger, zugelassene Rechtsanwälte, nehmen für Gläubiger gerichtliche Zwangsversteigerungstermine wahr. Die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, bietet ihren Kunden diese Dienstleistung ebenfalls an. Die Kläger sind der Ansicht, seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 1.7.08 sei die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren nur noch Rechtsanwälten und den Personen gestattet, die die in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Kriterien erfüllten. Immobilienmakler gehörten nicht dazu. In dem fortgesetzten Angebot liege ein Wettbewerbsverstoß. Sie haben deshalb beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, sich zu erbieten, für Gläubiger in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren Terminsvertretungen zu übernehmen und diese durchzuführen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, bei einem Zwangsversteigerungsverfahren handele es sich nicht um einen „Parteiprozess“ im Sinne von § 79 ZPO. Jedenfalls gebiete eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift ihre Zulassung als „Prozessvertreter“ eines Gläubigers in einem Zwangsversteigerungstermin. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Der BGH bestätigt das OLG: Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 79 Abs. 2 ZPO zu.
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