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  • 26.10.2009 | Verjährung

    Bei Mieterwechsel ist schnelles Handeln gefragt

    Die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB wird auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, in Lauf gesetzt, wenn die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen (OLG Saarbrücken 18.12.08, 8 U 672/07, Abruf-Nr. 091542).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Parteien streiten, ob dem Beklagten gegen die Klägerin nach Beendigung eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien über einen zugunsten des Beklagten bereits titulierten Rückbauanspruch hinaus weitere Ansprüche nach § 280 BGB aus dem Mietverhältnis zustehen. Das Mietverhältnis endete durch mieterseitige Kündigung vom 13.12.01 zum 31.12.02.  

     

    Der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche, derer sich der Beklagte berühmt, steht jedenfalls die von der Schuldnerin erhobene Verjährungseinrede entgegen, sodass sie nicht durchsetzbar sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Denn die Schadenersatzansprüche sind gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt.  

     

    Die Verjährung der Schadenersatzansprüche ist nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach den seit dem 1.1.02 geltenden Verjährungsvorschriften des BGB zu beurteilen. Diese finden gemäß der genannten Überleitungsbestimmung auf die am 1.1.02 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Das gilt erst Recht für Ansprüche, die vor dem 1.1.02 noch nicht entstanden und nicht verjährt sind (BGH NJW 05, 739; NJW 05, 2004).