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  • 01.03.2007 | Versagung der Restschuldbefreiung

    Was tun, wenn der Schuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß angibt?

    von RiAG Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln

    § 290 Abs. 1 InsO bezeichnet die Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen ist. Das Antragserfordernis gibt den Gläubigern die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob die Versagung der Restschuldbefreiung mit der fortbestehenden uneingeschränkten Durchsetzbarkeit ihrer im Insolvenz-verfahren unbefriedigt gebliebenen Restforderungen oder die teilweise Befriedigung im Restschuldbefreiungsverfahren mit anschließender Undurchsetzbarkeit für sie günstiger ist (Döbereiner, JA 96, 724). Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie dabei richtig vorgehen.  

     

    Restschuldbefreiung soll nur den redlichen Schuldner schützen

    Da nur der redliche Schuldner Restschuldbefreiung erlangen soll, stellt es einen Versagungsgrund dar, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Sozialleistungen oder andere Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Steuerzahlungen oder andere Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Unterlässt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Drei-Jahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung der Restschuldbefreiung auch nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war (BGH NZI 03, 449).  

     

    Praxishinweis: Andere als die in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die zu einer Versagung führen, abschließend. Andere Verhaltensweise bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind (BGH WM 03, 1382). Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann.  

     

    Rechtslage wird aus Sicht des Gläubigers noch verbessert