15.11.2010 | Werkverträge
Erweiterte Absicherung bei Verbrauchern möglich
Die Klausel in den AGB eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren „Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen" ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam (BGH 27.5.10, VII ZR 165/09, Abruf-Nr. 102016). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Werkunternehmer ist vorleistungspflichtig und damit dem Liquiditäts- und Insolvenzrisiko des Auftraggebers ausgesetzt. Zusätzlich macht er sich erpressbar, wenn am Ende der Erfüllung des Werkvertrags vermeintliche Mängel gerügt und damit ein nachträglicher „Rabatt“ erzwungen werden soll. Die Einräumung von Sicherheiten kann vor solchen Folgen schützen. Die genannte Klausel stellt nach Auffassung des BGH keine Abweichung von § 648a BGB über die Bausicherungshypothek in der seit dem 1.1.09 geltenden Fassung dar. § 648a BGB betrifft nämlich nur die Forderung einer Sicherheit nach Vertragsabschluss, während die vorliegend zu beurteilende Klausel Teil der vertraglichen Vereinbarung ist. Damit verstößt die Klausel weder gegen § 648a Abs. 7 BGB noch gegen die §§ 307 ff. BGB.
Wegen der Vorleistungspflicht des Bauunternehmers hat der BGH die Klausel auch nicht als unangemessene Benachteiligung des Bauherrn angesehen. Das hieraus folgende Sicherungsbedürfnis kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Besteller lebenslang für seine Verbindlichkeiten haftet und Einfamilienhausbauvorhaben in der Regel solide finanziert sind (Gesetzesbegründung für § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, BT-Drucksache 12/4526, S. 11). Ersteres trifft zum einen seit der Einführung der Verbraucherinsolvenz mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu; zum anderen besteht auch ein Bedürfnis an einer zeitnahen Realisierung der berechtigten Forderungen. Letzteres stellt - soweit es denn zutrifft - nicht sicher, dass gerade die Beklagte mit ihren Forderungen aus dieser Finanzierung voll befriedigt wird. Umgekehrt ermöglicht es eine ohnehin vorhandene solide Finanzierung dem privaten Bauherrn eines Einfamilienhauses mit vergleichsweise geringen Kosten, die Bürgschaft beizubringen, weil die mit der Übernahme einer Bürgschaft verbundenen zusätzlichen Risiken des finanzierenden Kreditinstituts gering gehalten werden können.
Weisen Sie Ihren Werkunternehmer-Mandanten auf die Möglichkeit einer solchen Sicherung hin. Er muss sie dann konsequent nutzen. Sie ist geeignet, den Forderungsausfall nachhaltig zu verringern. Das ist im Wettbewerb ein bedeutender Vorteil, verbessert die prozessuale Ausgangslage bei Streitigkeiten über Mängel und sichert im Zweifelsfall auch die Liquidität.
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