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  • 12.07.2010 | Werkvertragsrecht

    Vorsicht: Skontierungsklauseln im Bauvertrag

    Einer in einem Bauvertrag enthaltenen Klausel, wonach der Besteller zur Skontierung i.H.v. 6 Prozent berechtigt ist, falls er in einer - nach Eingang einer prüffähigen Rechnung - in Lauf gesetzten Skontierungsfrist Zahlung leistet, begegnen am Maßstab der §§ 307, 310 BGB keine Wirksamkeitsbedenken (OLG Saarbrücken 8.12.09, 4 U 311/09, Abruf-Nr. 101800).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Es bestehen keine Bedenken, dass in AGB auch Regelungen über die Skontierung enthalten sind. Gerade bei Subunternehmerverträgen mit sehr engen Margen sind solche Regelungen aber geeignet, den wirtschaftlichen Gewinn erheblich zu schmälern oder aufzubrauchen. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt, dass die AGB-Kontrolle nachteilig betroffenen Gläubigern dann nicht hilft:  

     

    Nach einer Auffassung verstößt eine Skontoabrede gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 310 Abs. 1 BGB, wenn der Beginn der Skontofrist von der Prüfung der Schlussrechnung und deren Weiterleitung durch den Architekten an den Auftraggeber abhängig gemacht wird. Das Gleiche gilt bei AGB des Auftraggebers, die den Beginn einer für den Skontoanspruch maßgebenden Zahlungsfrist auf den Abschluss der Prüfung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber festlegen (OLG Frankfurt 21.9.88, 17 U 191/87; Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 16 Nr. 5 Rn. 14; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 16 Rn. 113; Nicklisch/Weick, VOB, 3. Aufl., § 16 Rn. 77; OLG Stuttgart OLGR 98, 59). Ein an den Beginn der Rechnungsprüfung geknüpfter Fristbeginn würde den Auftragnehmer deshalb unangemessen benachteiligen, weil er den Auftraggeber in die Lage versetzen würde, durch eine verzögerte Rechnungsprüfung den Skontierungszeitraum hinauszuzögern. Dies rechtfertigt - pointiert formuliert - den Schluss, dass sich der Auftragnehmer gewissermaßen in die Hände des Auftraggebers begebe, da die Berechtigung der Skontogewährung „von der willkürlichen Handhabung eines der Partner abhänge“. Vorliegend begann aber die Skontierungsfrist nicht erst nach Abschluss der Rechnungsprüfung, sondern bereits mit Eingang einer prüffähigen Rechnung („sofern er Zahlung nach Eingang einer prüffähigen Rechnung innerhalb folgender Fristen leistet“). Mithin besitzt der Auftraggeber in der vorliegenden Vertragsgestaltung gerade keine Möglichkeit, die Skontierungsfrist unangemessen lange hinauszuzögern. Wirksamkeitsbedenken gegen die Höhe der Skontierung hatte das OLG nicht, da die Höhe auszufüllen war und hier individuell die Zahl „6 Prozent“ notiert worden sei.  

     

    Im Ergebnis wird der Gläubiger also entweder in seinen AGB Skontierungsregelungen ausschließen, sodass im Zweifel widersprechende AGB vorliegen und eine Skontierung damit nicht vereinbart ist oder die AGB des Vertragspartners auf solche Regelungen durchsehen müssen. Die Hoffnung, dass die vereinbarte Skontierung den Auftrag sichert, sie aber später wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB kondiziert werden kann, dürfte das OLG zerstört haben.