· Fachbeitrag · Abrechnung
Ersatz außergerichtlicher Anwaltsgebühren für die Rechtsverteidigung gegen unberechtigte Forderung
| Um mehr Zeit für ihr Kerngeschäft zu haben, entlasten sich Unternehmen dadurch, dass sie Dritte damit beauftragen, Rechnungen zu stellen und diese einzuziehen. Gerade im Bereich der Ärzte und sonstigen Heilberufe ist dies Standard, auch weil abzurechnen eine Kompetenz erfordert, die vorzuhalten besonderes aufwendig ist. Solche Aufgaben übernehmen Abrechnungsstellen und Factoringunternehmen. Die folgende Entscheidung des KG zeigt, dass in den Verträgen mit diesem Unternehmen besonders zu regeln ist, was geschieht, wenn unbegründete Forderungen übergeben werden. |
Sachverhalt
Aufgrund eines Geschäftsbesorgungs- und Factoringvertrags hatte der Zahnarzt eine Verrechnungsstelle beauftragt, seine Vergütungsansprüche einzuziehen. Er trat sie vollständig an das Unternehmen ab. Entsprechend übergab er eine Forderung gegen den Beklagten. Nachdem dieser die Forderung nicht ausglich, nahm ihn die Verrechnungsstelle auf Leistung in Anspruch. Der Beklagte verteidigte sich gegen die Klage und begehrte widerklagend den Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Das LG wies die Klage in Höhe von knapp 7.000 EUR ab, weil die zahnärztliche Leistung in diesem Umfang fehlerhaft und für den Beklagten unbrauchbar gewesen sei. Nach dem Dienstvertragsrecht musste der Beklagte dem Zahnarzt nicht einräumen, nachzubessern. Diese Ansicht teilte auch das KG. Gestritten wurde noch um die Rechtsverteidigungskosten von rd. 600 EUR (Geschäftsgebühr aus der nicht zuerkannten Hauptforderung).
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