27.11.2014 · Fachbeitrag · Abschleppkosten
Erstattungspflichtig sind die ortsüblichen Kosten
| Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen. |
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