· Fachbeitrag · Abschleppkosten
Nehmen Sie den richtigen Gegner in Anspruch
| Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadenersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat. |
Der gestörte Grundstücksbesitzer ist nicht nur Bereicherungsschuldner, wenn das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen bloße Zahlstelle für die Abschleppkosten ist (BGH NJW 09, 2530), sondern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen er seinen Schadenersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) an das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen abgetreten hat (BGH 6.7.12, V ZR 268/11, Abruf-Nr. 122727).
Folge: Die Klage gegen das Abschlepp- und Inkassounternehmen muss abgewiesen werden. Die Klage gegen den Grundstücksbesitzer scheitert dann möglicherweise wegen des Zeitablaufs an der Verjährung. Konsequenz: Es empfiehlt sich in jedem Fall prozessual eine Streitverkündung, wenn der Bevollmächtigte sich nicht sicher sein kann, den richtigen Gegner in Anspruch genommen zu haben.