· Fachbeitrag · Abschleppvertrag
Auf die Wahl des richtigen Gegners kommt es an
| Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrags hoheitlich tätig. |
Der BGH ist der Meinung, dass durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wird, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind (18.2.14, VI ZR 383/12, Abruf-Nr. 141032). Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs sei in einer solchen Konstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrags über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen. Deswegen haftet der Abschlepp-unternehmer ihm bei einem entstandenen Schaden nicht unmittelbar.
MERKE | Der Fehler des Bevollmächtigten des Geschädigten lag darin, den falschen Anspruchsgegner gewählt zu haben. Richtigerweise wäre die den Abschleppvorgang veranlassende Kommune in Anspruch zu nehmen gewesen. Der Fehler ist folgenschwer, denn die vergeblichen Kosten des Prozesses gegen den Abschleppunternehmer sind im Rahmen der Anwaltshaftung dem Mandanten zu erstatten. Gut, wenn der Anspruch gegen die Kommune jetzt noch nicht verjährt ist. |