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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Abtretung und Rückabtretung: Achtung Prozesshindernis

    | Im Rahmen der Geltendmachung von Verbraucheransprüchen werben verschiedene Marktteilnehmer damit, dass sie nach einer treuhänderischen Abtretung des Anspruchs diesen für den Verbraucher durchsetzen. Dafür muss der Verbraucher eine Erfolgsprovision leisten und seine Erstattungsansprüche hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten an Erfüllung statt (§ 364 BGB) abtreten. Ein Fall des BGH zeigt, welche Folgen es haben kann, wenn die ordnungsgemäße Abtretung keine gerichtliche Anerkennung findet und die Ansprüche dann rückabgetreten werden. Für den Rechtsdienstleister ergeben sich daraus erhebliche Haftungsrisiken. |

     

    Sachverhalt

    Der Verbraucher nimmt den Kfz-Hersteller wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadenersatz in Anspruch. Er erwarb im Jahr 2014 von einem Händler einen Neuwagen Audi A4. Das Fahrzeug ist mit einem von dem beklagten Unternehmen hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet.

     

    Im Jahr 2017 trat der Kläger seine Ansprüche gegen den Kfz-Hersteller im Zusammenhang mit der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal treuhänderisch einen registrierten Inkassodienstleister zum Zweck der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche ab. Der Inkassodienstleister erhob dann 2018 eine „Sammelklage“ (Vorprozess) gegen den Hersteller, mit der er u. a. auch die von dem Verbraucher abgetretenen Ansprüche geltend machte. Die Klage wurde im August 2020 abgewiesen, wogegen der Inkassodienstleister Berufung einlegte. Im Oktober 2020 wurden die abgetretenen Ansprüche an den Verbraucher zurückabgetreten. Im Mai 2021 nahm der Inkassodienstleister die Berufung auch hinsichtlich der Ansprüche des Verbrauchers zurück.