· Fachbeitrag · Verjährung
Verjährungshemmung: Wenn auf die Abtretung an den Inkassodienstleister die Rückabtretung folgt
| Im Rahmen der Durchsetzung von Verbraucheransprüchen (C2B) zeigen sich in der Praxis unterschiedliche Geschäftsmodelle. Dazu gehört es auch, dass sich der Inkassodienstleister die Ansprüche des Verbrauchers fiduziarisch im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG, also allein zwecks Einziehung, abtreten lässt. Der Inkassodienstleister wird dann rechtlich, aber nicht wirtschaftlich Eigentümer der Forderung. Der BGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob in einem solchen Modell der Inkassodienstleister materiell Berechtigter ist und welche Auswirkung dies auf die Verjährung hat, wenn es zur Abtretung und später zur Rückabtretung kommt. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen müssen künftig bei der Fristberechnung zur Verjährung berücksichtigt werden. Der BGH zeigt sich dabei weiter gläubigerfreundlich und erkennt die Inkassodienstleister als „echte“ Rechtsdienstleister an. |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Pkw auf Schadenersatz in Anspruch. Er erwarb 2013 von einem Vertragshändler der Beklagten einen VW Diesel mit dem Motor EA 189 als Neuwagen. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Den Kaufpreis finanzierte er durch ein Darlehen, wodurch ihm Finanzierungskosten entstanden.
2016 trat der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal an einen Inkassodienstleister ab. Der Inkasso-dienstleister verfügt über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich Inkassodienstleistungen und bietet Käufern von Fahrzeugen der Beklagten, die ein mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattetes Fahrzeug erworben haben, nach treuhänderischer Abtretung die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche in Zusammenarbeit mit qualifizierten Rechtsanwälten im Wege der Anspruchshäufung an.
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