· Fachbeitrag · Abtretung
Verschmelzung ist keine Form der Abtretung
| Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen. |
Mit dieser Feststellung beantwortet der BGH (22.9.16, VII ZR 298/14, Abruf-Nr. 189318) eine Streitfrage und löst ein praktisches Problem. In einem Bauvertrag war ein beiderseitiges Abtretungsverbot für noch nicht erstattete Positionen vereinbart. Nach der Verschmelzung bestritt der Schuldner die Aktivlegitimation der Klägerin, weil die Forderungen gegen ihn aufgrund des Abtretungsverbots nicht mit übergegangen seien.
PRAXISHINWEIS | Um solchen Streitfragen schon im Ansatz aus dem Weg zu gehen, sollten Sie, wenn Sie vertraglich Abtretungsverbote formulieren, stets den Vorbehalt ergänzen: „Ausgenommen vom Abtretungsverbot sind alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge“. |