· Fachbeitrag · AGB
Mobilfunk: Allzu schnell darf nicht abgeschaltet werden
| Zahlt der Kunde seine Telekommunikationsrechnung nicht, wird sein Anschluss in der Regel schnell gesperrt. Grundlage sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Telekommunikationsunternehmen. Auf Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hat der BGH (9.6.11, III ZR 157/10, Abruf-Nr. 112298 ) jetzt eine Klausel für unwirksam erklärt, wonach der Telekommunikationsdienstleister berechtigt sein soll, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen und bei der Überschreitung des Kreditlimits die Mobilfunkkarte(n) ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren. |
Nach den weiteren AGB war dem Telekommunikationsunternehmen auch gestattet, das Kreditlimit nachträglich festzulegen bzw. den festgelegten Betrag abzusenken. Die Klausel stellt - so der BGH - entgegen Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH WM 08, 1391 Rn. 20) ermöglicht die Bestimmung der Beklagten die Einstellung ihrer Leistungen, ohne dass ihr Vertragspartner sich hierauf einzurichten und diese abzuwenden vermag. Dies ist mit dem Vertragszweck unvereinbar.
PRAXISHINWEIS | Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die Klausel in einer einschränkenden Form weiter verwendet werden kann. Dem Schuldner muss lediglich - unter angemessener Fristsetzung - die Möglichkeit gegeben werden, die offenen Forderungen zurückzuführen und damit sein Kreditlimit wieder einzuhalten. Widrigenfalls muss ihm die Einstellung der Leistung für einen konkreten Zeitpunkt nach Fristablauf angekündigt werden. Wichtig ist dies auch für das weitere Inkasso: Die „Androhung“ der Anschlusssperrung ist keine unzulässige Drohung und kann damit eingesetzt und umgesetzt werden. |