· Fachbeitrag · AGB-Recht
Neues Bauvertragsrecht: 18 unwirksame Klauseln
| Zum 1.1.18 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. In der Folge wurden auch die Bauverträge angepasst. Das OLG Frankfurt/M. hat sich mit der Inhaltskontrolle solcher Bauverträge gegenüber Verbrauchern im Fall der besonders wichtigen Bauträgerverträge beschäftigt und insgesamt 18 Klauseln für unwirksam erklärt. Die Klauseln seien teilweise intransparent oder überraschend und hielten einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht stand. |
Relevanz für die Praxis
Grundsätzlich gilt: Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender mit der Formulierung der Klausel nur seine eigenen Interessen im Auge hat, ohne von vornherein die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und diesem einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 93, 326). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, ist die Zweifelsregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Dabei ist im Rahmen eines Verbandsprozesses nach § 1 UKlaG bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen (BGH NJW 08, 360, 363).
Im Folgenden dokumentieren wir die wichtigsten Aspekte der o. g. Entscheidung für die Praxis, die auch Auswirkungen auf die wechselseitigen Forderungen haben und die der Rechtsberater kennen muss, um im Fall der streitigen Auseinandersetzung Chancen und Risiken einer Forderungsrealisierung oder einer Verteidigung gegen die Inanspruchnahme abschätzen zu können. Nach Ansicht des OLG sind folgende Klauseln unwirksam (28.10.20, 29 U 146/19, Abruf-Nr. 219435):
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