· Fachbeitrag · AGB-Recht
Streit um die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Park- oder Verkehrsverstöße bei Autovermietern
| Vor dem Hintergrund eines hohen Preisdrucks bei Autovermietern wird immer wieder versucht, bestimmte Aufwände in gesonderte Gebühren „auszugliedern“, um den primären Mietpreis niedrig zu halten. Etwas, was auch anderen Branchen nicht fremd ist. Ein Dorn im Auge sind Verbraucherzentralen nun die Bearbeitungsgebühren für Park- und Verkehrsverstöße. Hier wurden erste Musterverfahren nach dem UKlaG durchgeführt. Nach der ersten Runde steht es 1:1. Das LG Frankfurt ging von einer unwirksamen Klausel, das LG München in einem ähnlichen Fall von einer wirksamen Klausel aus. Wir dokumentieren die Entscheidung aus Frankfurt, die Grundlage von Rückforderungsansprüchen von Verbrauchern sein kann. |
Sachverhalt
Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt einen Autovermieter auf Unterlassung in Anspruch. Der Autovermieter hat in seinen Allgemeinen Mietbedingungen in Deutschland eine Klausel zu „Verkehrs- und Parkbußen“ verwendet: „Pro Park- oder Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,75 EUR (inkl. MwSt.) berechnet. Diese Gebühr wird nicht erhoben, sofern Sie nachweisen, dass die Park- oder Verkehrsbuße unbegründet war, dass Sie oder den jeweiligen Fahrer kein Verschulden trifft, kein Schaden entstanden ist bzw. der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr.“ Diese Klausel blieb unbeanstandet.
Bei der Buchung eines Fahrzeugs in B. findet sich bei Aufruf der Mietwagenbedingungen unter der Überschrift „Verkehrs- und Parkbußen“ allerdings die Regelung: „Pro Park- und Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 EUR (incl. Steuern) berechnet.“ Der Verband verlangt von dem Vermieter die Unterlassung dieser Klausel. Die Beklagte verweigerte dagegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
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