· Fachbeitrag · Anfechtung
Keine übertriebenen Anforderungen an die gemischte Schenkung
| Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen, verglichen mit seinen Gegenleistungen, objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt ( BGH 18.10.11, X ZR 45/10, Abruf-Nr. 114241 ). |
Dem Prozess lag das Rückforderungsbegehren eines Sozialhilfeträgers gegenüber dem Beschenkten wegen der zwischenzeitlichen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB zugrunde.
Die Entscheidung des BGH erlangt ihre Bedeutung im Forderungsmanagement, aber auch in anderem Zusammenhang: In der Krise versucht der Schuldner häufig, sich seiner noch vorhandenen Vermögensgegenstände zu entledigen und sie so dem späteren Gläubigerzugriff zu entziehen. § 4 AnfG bestimmt insoweit, dass eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar ist, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Auch in diesem Zusammenhang darf nicht nur die eindeutige und vollständige Schenkung betrachtet werden. Vielmehr müssen auch vermeintlich entgeltliche Geschäfte im Sinne des § 3 Abs. 2 AnfG mit der kürzeren Anfechtungsfrist von zwei Jahren dahin untersucht werden, ob nicht doch eine gemischte Schenkung vorliegt.